Hinweise zur Antragstellung auf Zulassung zur Prüfung
Was beim Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach Abschluss der Weiterbildung gemäß § 10 der Weiterbildungsordnung der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern (WBO) zu beachten ist!
Folgende Unterlagen sind vollständig und chronologisch geordnet bei der Geschäftsstelle einzureichen, damit die Kammer den Antrag bearbeiten kann:
- Zeugnisse über die absolvierte Weiterbildung entsprechend dem von der Kammerversammlung gesondert beschlossenen Weiterbildungsgang für das jeweilige Gebiet, Teilgebiet oder die Zusatzbezeichnung (§ 8 WBO) und
- Nachweise über die absolvierten Ausbildungsinhalte, die sich aus § 4 bzw. § 5 der WBO und den gesondert beschlossenen Weiterbildungsgängen für das jeweilige Gebiet, Teilgebiet oder die Zusatzbezeichnung ergeben.
Dies betrifft insbesondere Nachweise für die im entsprechenden Weiterbildungsgang geforderten
- wissenschaftlichen Veröffentlichungen,
- ATF- anerkannten Fortbildungsstunden
- Fallberichte und/oder Fallprokolle gemäß Leistungskatalog
Laborergebnisse von Fremdlaboren sind nur mit eigenständiger Interpretation als Leistungsnachweis anrechenbar. Wenn Unterlagen auf Datenträgern eingereicht werden, ist ein schriftliches Inhaltsverzeichnis beizufügen. Zeugnisse und Bestätigungen für Weiterbildungskurse, Praktika und Fortbildungsstunden sind grundsätzlich im Original einzureichen bzw. in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme vorzulegen. Im Ausnahmefall (z.B. bei bereits erfolgter Übergabe der Originale an andere öffentliche Stellen) sind Kopien erlaubt. Die Kammer behält sich aber vor, in Zweifelsfällen Originale zur Einsichtnahme nachzufordern. Übersandte Originalunterlagen werden umgehend zurückgesandt, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Wenn die aktuelle Fassung des jeweiligen Weiterbildungsganges nicht vorliegt, kann diese in der Geschäftsstelle der Landestierärztekammer angefordert werden.
Zeugnisse, Tutor- Vereinbarungen, Weiterbildungsvereinbarungen, Fallberichte und Fallprotokolle müssen das jeweilige, reale Leistungsdatum und die entsprechende Unterschrift aufweisen. Fehlen diese Angaben, so bleiben diese Unterlagen unberücksichtigt. Antragsunterlagen, die den oben genannten Mindestanforderungen nicht entsprechen, werden nicht bearbeitet, sondern zur Ergänzung zurückgesandt.